Wissen · Steuer
Die Steuer entscheidet mit, welches Auto Ihre Leute fahren. Wer den geldwerten Vorteil clever nutzt, hat den stärksten Hebel für die Elektroquote schon in der Hand.
Dienstwagenbesteuerung regelt, wie die private Nutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil versteuert wird. Maßgeblich ist der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung. Für reine E-Autos gilt ein Viertel des Verbrenner-Satzes, was den Dienstwagen zum schärfsten Instrument der Elektrifizierung macht.
Worum es geht
Der geldwerte Vorteil landet auf der Gehaltsabrechnung. Er beeinflusst direkt, ob Mitarbeitende zum E-Auto greifen oder zum Verbrenner.
Es zählt der Bruttolistenpreis am Tag der Erstzulassung. Schiebt der Hersteller den Preis über die Grenze, verdoppelt sich der Satz, oft unbemerkt.
Wer den Wagen zu Hause lädt, muss die geladene Energiemenge nachweisen. Reine Schätzpauschalen tragen nicht mehr.
Die Regeln
Seit 1. Juli 2025 gilt die 0,25-%-Regel für E-Autos bis 100.000 € Bruttolistenpreis, vorher waren es 70.000 €.
Reine E-Autos mit Erstzulassung bis Ende 2030 bleiben bis zu zehn Jahre kfz-steuerfrei, längstens bis Ende 2035 (§ 3d KraftStG).
Für gekaufte E-Fahrzeuge gibt es seit Juli 2025 eine Sonderabschreibung: 75 % im ersten Jahr, danach fallend. Leasing ist ausgenommen.
Seit 2026 wird die geladene Strommenge gemessen und individuell erstattet, statt pauschal geschätzt.
Bedeutung für den Fuhrpark
Häufige Fragen
Stand: 29.06.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Einzelfallberatung. Quellen: ADAC, Elektroauto als Firmenwagen (adac.de); Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise (bundesfinanzministerium.de); § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz. Abruf 29.06.2026.
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